Die Regelungen verletzen sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch die Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.
Zu den Bestandsdaten zählen dabei der Name, die Anschrift sowie das Geburtsdatum und die IP-Adresse. Zwar sieht das Bundesverfassungsgericht die Erteilung von Auskünften über Benutzerdaten grundsätzlich als zulässig an. Jedoch habe der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle bei der Bestandsdatenauskunft nicht verhältnismäßig geregelt, so das Bundesverfassungsgericht. Es stellt insbesondere klar, dass die Auskunft über Bestandsdaten einer konkreten Gefahr oder des Anfangsverdachts einer Straftat bedürfe. IP-Adressen genießen dabei besonderen Schutz, da aus ihnen Rückschlüsse auf die Internetnutzung hervorgehen.
Die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der einzelnen Gesetze müssen nun bis Ende 2021 angepasst und überarbeitet werden.
Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: „Als überzeugter Fan des Bundesverfassungsgerichts bin ich natürlich erneut begeistert, wie eindeutig das Gericht dem Gesetzgeber immer und immer wieder die Verfassungsstandards vor Augen führt. Gesetzliche Eingriffe müssen dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung Rechnung tragen und verhältnismäßig sein. Wie oft muss derart Grundlegendes vom höchsten deutschen Gericht noch wiederholt werden?“
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