Die Aktionäre der Schaltbau Holding AG, die das jeweilige Ergänzungsverlangen begehren, haben nachgewiesen, dass sie am Grundkapital der Gesellschaft in einem Umfang beteiligt sind, der zusammen mehr als den zwanzigsten Teil des insgesamt EUR 10.799.671,80 betragenden Grundkapitals umfasst. Damit ist § 122 Abs. 2 AktG als Bedingung für das jeweilige Ergänzungsverlangen erfüllt. Die das jeweilige Ergänzungsverlangen begehrenden Aktionäre gehören zu einer Gruppe von Aktionären, die zwischen 25 % und 30 % der Stimmrechte aus Aktien der Gesellschaft auf sich vereinen und sich seit dem 3. November 2017 im Hinblick auf die Ausübung ihrer Stimmrechte abstimmen.
Auf Verlangen der Aktionäre wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der am 7. Juni 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ergänzt. Der vollständige Wortlaut der Ergänzungsverlangen wird in Form einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Die Bekanntmachung wird zudem auf der Website der Gesellschaft unter www.schaltbau.de in der Rubrik Investor Relations & Presse / Hauptversammlung zum Download bereitgestellt.
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