Möglich ist dies laut Kramer durch gleichlautende Formulierungen, die die Spielräume der Öffnungs- bzw. Spezifizierungsklausen nutzen, welche die DS-GVO den EU-Mitgliedsstaaten einräumt. Für Unternehmen und Behörden, aber auch für Bereiche wie der Hochschulforschung, für künstlerische Einrichtungen und dem Beschäftigten-Datenschutz im öffentlichen Bereich sei dies von zentraler Bedeutung. Nur eine über die Grenzen der Bundesländer hinweg einheitliche und verständliche Gesetzgebung könne die Akzeptanz für das komplexe Thema Datenschutz bei verantwortlichen öffentlichen Stellen, deren Auftragsverarbeitern und den Bürgern fördern.
„Neben der DS-GVO und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz darf es in zentralen Fra- gen keine abweichenden Datenschutzgesetze in den 16 Bundesländern geben“, sagte Kramer. „Die föderale Struktur darf sich nicht zum Hemmschuh der Digitalisierung entwickeln.“
Die DS-GVO trat am 25. Mai 2016 in Kraft und muss ab 25. Mai 2018 von Unternehmen und Behörden angewendet werden. Aktuell liegen neben dem bayerischen Entwurf weitere Entwürfe der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg vor.
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