Weiteres Hindernis für das einheitliche Patentgericht

Nachdem bereits der Brexit eine kurzfristige Ratifizierung des Abkommens über das einheitliche Patentgericht durch Großbritannien als unsicher erscheinen ließ, ist nun in Deutschland mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Abkommen ein weiteres Hindernis für den Start aufgetaucht.

Zwar hat Großbritannien Ende vergangenen Jahres signalisiert, dass trotz Brexit an einer Ratifizierung festgehalten würde. Eine solche Ratifizierung ist jedoch bislang nicht erfolgt und zumindest Zweifel an einer verzögerungsfreien Ratifizierung erscheinen im Angesicht der überaus komplexen und kontroversen Verhandlungssituation zur endgültigen Gestalt des Brexit als nicht unangebracht.

Nun hat zusätzlich das deutsche Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten gebeten, die von Bundestag und Bundesrat gebilligten Gesetze zum einheitlichen Patentgericht nicht auszufertigen. Damit ist auch eine Ratifizierung durch die Bundesrepublik zunächst einmal in die Ferne gerückt.

Das Gericht hat seine Bitte damit begründet, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos sei und es deshalb Zeit zur Entscheidung benötige. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung über das Einheitliche Patentgericht inhaltlich teilweise mit ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Beschwerden zur Organisation des Europäischen Patentamtes verknüpft ist. Gegen diese sind ebenfalls Verfassungsbeschwerden anhängig, hier wegen vermeintlich unzureichendem Rechtsschutz beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidung der Beschwerdekammern desselben.

Eine Klarstellung der Gesamtsituation durch das Bundesverfassungsgericht ist aus der Sicht der Nutzer des Europäischen Patentsystems zu begrüßen, wenn auch der Prozess der Implementierung des Einheitlichen Patentgerichts durch die Bitte des Gerichtes, die Gesetze nicht auszufertigen, erheblich beeinträchtigt wird.

Es bleibt im Ergebnis abzuwarten, ob und wann beide Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine zeitliche Vorhersage zu treffen, gleicht derzeit einem Blick in die Kristallkugel. Es bleibt also spannend

Über COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte

Cohausz & Florack ist eine 1954 gegründete interdisziplinäre Sozietät von Patent- und Rechtsanwälten mit Sitz in Düsseldorf und über 120 Mitarbeitern. Die Sozietät steht ihren nationalen und internationalen Mandanten strategisch beratend zur Seite und vertritt sie in allen Rechtstreitigkeiten, die mit geistigem Eigentum in Verbindung stehen, vor staatlichen Gerichten, in Verhandlungen oder im Rahmen der alternativen Streiterledigung. Die Beratungsdienstleistungen umfassen den gewerblichen Rechtsschutz in allen seinen Facetten, sowie die angrenzenden Rechtsgebiete wie Urheberrecht, den unlauteren Wettbewerb und Vertragsangelegenheiten – von Lizenz- und Kooperationsverträgen bis hin zu Vertriebsverträgen. Die Kanzlei ist in der strategischen Konzeption, Anmeldung, Verfolgung und Verwaltung umfangreicher Technologieportfolios langjährig erfahren. Sie deckt alle Technologiefelder ab, wie Maschinenbau, Werkstoffe, Mechanik und Bergbau, Elektrotechnik, Informationstechnik und Physik sowie Chemie, Pharma und Life Sciences. Zu den Mandanten von Cohausz & Florack gehören im Dax oder Dow Jones geführte Unternehmen ebenso wie innovative mittelständische Unternehmen.

www.cohausz-florack.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte
Bleichstr. 14
40211 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 90490-0
Telefax: +49 (211) 90490-49
http://www.cohausz-florack.de

Ansprechpartner:
Christiane Hering
Marketingreferentin / Marketing Manager
Telefon: +49 (211) 90490-266
Fax: +49 (211) 90490-49
E-Mail: presse@cohausz-florack.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.