Verheerendes BGH Urteil: Kündigung von Bauspar-Altverträgen ist zulässig

Am 21. Februar 2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Zulässigkeit von Kündigungen älterer Bausparverträge durch die Bausparkassen. (Az. XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Der Deutsche Finanzmarktschutz e.V. (DFMS) über Grundlegendes für betroffene Bausparer.

Trübe Aussichten für Bausparer. "Bausparverträge sind in der Regel zehn Jahre nach Zuteilung kündbar." So lautete das eindeutige Urteil des Bankensenatrichters. Es widerspreche dem Sinn und Zweck, solch einen Vertrag über zehn Jahre als reine Sparanlage zu nutzen. Ziel des Sparens sei der Anspruch auf ein Darlehen.

Seit 2015 wurden ca. 250.000 Verträge von den Bausparkassen gekündigt. Grund dafür seien die hohen Zinsen, wie 2,5 beziehungsweise 3 Prozent, die in der heutigen Zeit ein Verlustgeschäft für die Kassen darstelle.
Betroffen sind all diejenigen, deren Verträge zuteilungsreif sind und die entsprechende Bausparsumme bereits vollständig bespart wurde.

Der Geschäftsführer des DFMS (www.finanzmarktschutz.de), H. Heinze rät: ,,Prüfen Sie, ob ihr Bausparvertrag betroffen ist. Ihr Vertrag darf nicht gekündigt werden, wenn er noch nicht zuteilungsreif – oder seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif ist und die Summe noch nicht voll bespart ist. Wenn Sie dennoch eine Kündigung erhalten haben, können Sie diese widerrufen. In jedem Fall lohnt sich eine individuelle Prüfung."

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